Satzung des LandFrauenvereins     B U N D E

 

§ 1      Name und Bereich

1.      Der Verein führt den Namen LandFrauenverein Bunde.

2.      Der Bereich des LandFrauenvereins Bunde umfasst die Ortschaften Bunde, Bunderhee, Bunderhammrich, Bunderneuland, Boen/ Wymeer, Alle Polder und Weener im Landkreis Leer/ Ostfriesland

3.      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4.      Der Verein ist Mitglied des LandFrauenverbandes Weser – Ems e. V. und derKreislandFrauen Leer.

 

§ 2      Zweck und Aufgaben

1.      Der LandFrauenverein ist überkonfessionell und parteipolitisch ungebunden.

2.      Der LandFrauenverein nimmt die Interessen aller auf dem Lande lebenden Frauen im Vereinsbereich wahr.

3.      Aufgabe des Vereins ist es, Beiträge zur Verbesserung der ländlichen Verhältnisse zu leisten und an der allgemeinen Weiterbildung aller Frauen im ländlichen Raum mitzuarbeiten.

4.      Der Verein setzt sich ein für die Förderung und Pflege der Verständigung zwischen Land und Stadt.

5.      Der Verein nimmt die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen und die Verbindung mit Behörden wahr.

6.      Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke.

 

§ 3     Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft im LandFrauenverein ist freiwillig und kann erworben werden von Frauen, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins anzuerkennen und zu unterstützen.

2.      Die Mitgliedschaft gilt als erworben, sobald der erste Mitgliedsbeitrag auf dem Konto des LandFrauenvereins eingegangen ist.

Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und die Verpflichtung, den LandFrauenverein in jeder Weise zu unterstützen.

3.      Der Austritt eines Mitgliedes kann durch eine Austrittserklärung gegenüber der örtlichen Vertrauensfrau mit jährlicher Kündigungsfrist zum 01.01. eines jeden Kalenderjahres erfolgen.

4.      Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem LandFrauenverein kann vom großen Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn es gegen die Auffassungen und Interessen des Vereines verstößt.

5.      Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Anspruch auf Wahrnehmung und Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe der Satzung.

6.      Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen, insbesondere

a.      sich für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzusetzen

b.      den Verein über alle wichtigen Vorgänge von allgemeiner Bedeutung für die LandFrauenarbeit zu unterrichten sowie Wünsche und Anträge von Bedeutung zur weiteren Veranlassung zu unterbreiten

c.       die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu leisten.

 

§ 4      Organe des Vereins

1.      die Organe des Vereins sind:

a.      die Mitgliederversammlung  = die Jahreshauptversammlung

b.      der Vorstand

c.       der erweiterte Vorstand   = die Ortsvertrauensfrauen und die Mitglieder der Ausschüsse

 

§ 5      Mitgliederversammlung

1.       Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins.

2.       Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a.      Entgegennahme des Jahresberichtes

b.      Genehmigung der Jahresrechnung

c.       Entlastung des Vorstandes

d.      Wahl des Vorstandes

e.      Wahl der Vertrauensfrauen der einzelnen Ortschaften

f.        Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen für die jeweilige Kassenprüfung am Jahresanfang

g.      Festsetzung der Mitgliederbeiträge

h.      Beschlussfassung über die Satzung

i.        Beschlussfassung über weitere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein

j.        Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens

 

3.      Die Mitgliederversammlung wird ein Mal im Jahr durch die Vorsitzende einberufen. Weitere Vereinsveranstaltungen finden regelmäßig statt zum Zwecke der Information, der Weiterbildung und der kulturellen Arbeit.

4.      Die Einladungen zur jährlichen Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung.

5.      Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden des Vereins oder einer ihrer Stellvertreterinnen geleitet.

6.      Über den Ablauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches von der der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

In das Protokoll ist der Wortlaut von Beschlüssen aufzunehmen.

Das Protokoll kann bei Interesse eingesehen werden.

7.    Jedes Vereinsmitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme.

 

§ 6      Der Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. 

Der Vorstand besteht aus

§  einer Vorsitzenden, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt und Ansprechpartnerin ist für Behörden, Verbände, öffentlich- rechtliche       Körperschaften und Verbände

§  einer Stellvertretenden Vorsitzenden, die bei Verhinderung der Sprecherin den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt und Ansprechpartnerin ist für  Behörden, Verbände, öffentlich- rechtliche Körperschaften und Verbände

§  einer Kassenführerin

Weitere Personen, die Aufgaben bei der Führung der Geschäfte im Verein übernehmen, können dazu gewählt werden.

2.       Alle Vorstandsmitglieder sind gleich stimmberechtigt.

3.       Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende. Beide können den Verein jeweils allein nach außen vertreten.

4.      Der Vorstand ist berechtigt, nach Bedarf weitere Personen zu den Sitzungen des Vorstandes hinzuzuziehen, welche jedoch nicht stimmberechtigt sind.

5.      Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Wiederwahl ist zulässig, jedoch sollten Vorstandsmitglieder ihr Amt nicht länger als 12 Jahre ausüben.

6.      Der Vorstand hält regelmäßig, mindestens zwei Mal im Jahr, Sitzungen ab, über die ein kurzes Protokoll anzufertigen ist.

7.      Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

a.      Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere Erarbeitung und Durchführung eines Weiterbildungsprogrammes

b.      Vorbereitung und Einberufung der jährlichen Mitgliederversammlungen und der Zusammenkünfte des Gesamtvorstandes

c.       Abfassung eines Jahresberichtes und eines Kassenberichtes sowie deren      Bekanntgabe während der Mitgliederversammlung

d.      Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse

e.      Vertretung der Interessen des Vereins gegenüber Behörden, Verbänden, öffentlich- rechtlichen Körperschaften, Vereinen und Verbänden

8.      Die Vorstandsmitglieder im Sinne von § 6, Abs. 1 haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sowie auf eine angemessene Vergütung, welche vom Vorstand festgelegt wird. Für diesen Zweck sind die Mitglieder des Vorstandes vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit.

9.      Für Fahrten, welche dem Zweck des Vereins dienen und eine Teilnahme des Vorstandes erforderlich machen, steht dem Teilnehmer eine Fahrtkostenerstattung vom örtlichen LandFrauenverein zu, wenn diese an überregionalen Veranstaltungsorten stattfinden und eine Erstattung vom LandFrauenverband Weser- Ems nicht gegeben ist.

10.  Mitglieder des Vorstandes können nach mindestens zehnjähriger verdienstvoller Tätigkeit mit dem Ausscheiden aus ihrem Amt auf Antrag beim LandFrauenverband Weser – Ems die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt bekommen.

Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück oder kann es aus bestimmten Gründen das Amt nicht ausüben, so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied diese Aufgaben bis zur Nachwahl bei der folgenden Mitgliederversammlung.

 

§ 7      Der erweiterte Vorstand

1.       Der erweiterte Vorstand besteht aus

a.      den Mitgliedern des Vorstandes des LandFrauenvereins

b.      den Ortsvertrauensfrauen

c.       den Fachausschussmitgliedern

2.       Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes hat eine Stimme.

3.       Der erweiterte Vorstand tritt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen.

 Die Zusammenkunft wird von der Sprecherin oder ihrer Stellvertreterin geleitet.

4.       Über die Zusammenkunft des erweiterten Vorstandes wird ein kurzes Protokoll gefertigt,

 welches von der Protokollführerin unterschrieben wird.

5.       Die Aufgaben der Fachausschussmitglieder sind der Besuch der entsprechenden   

 Fachausschusstagungen und die Berichterstattung über diese im  LandFrauenverein.

       

§ 8    Beschlussfähigkeit, Abstimmungen , Wahlen

1.      Der Verein arbeitet nach demokratischen Grundsätzen

2.      Die Organe sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Voraussetzung für die Beschlussfassung bei Mitgliederversammlungen ist, dass zu den Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurde.

3.      Abstimmungen erfolgen im Allgemeinen offen.Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen erfordern jedoch eine Mehrheit von 3/4     (drei Vierteln) der abgegebenen gültigen Stimmen.

4.      Wahlen erfolgen im Allgemeinen offen. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kann keine der Kandidatinnen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei der Stichwahl genügt die einfache Stimmenmehrheit. Ergibt sich hierbei eine Patt – Situation, so wird der Wahlgang wiederholt.

 

 § 9            Mitgliederbeitrag

1.      Beitragspflichtig ist jedes ordentliche Mitglied

2.      Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 30. April fällig

 

§ 10 Auflösung des Vereins

1.  Eine Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

2.  Der Beschluss wird in geheimer Abstimmung gefasst.

3.  Das Vermögen des aufgelösten Vereins ist nach Maßgabe des Auflösungsbeschlusses innerhalb des Vereinsgebietes einem gemeinnützigen Zwecke zuzuführen.